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Dokument-ID: 664544
2.6.3 Beendigung der Gründungsprivilegierung
Die Gründungsprivilegierung kann jederzeit durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden.
Wenn die von den einzelnen Gesellschaftern laut abgeändertem Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen, ist für die Anmeldung einer solchen Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch ein Gläubigeraufruf nicht erforderlich.