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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 Bei Fehlen eines Aufsichtsrats

Bei Fehlen eines Aufsichtsrats können dem Beirat im Rahmen des zwingenden Rechts (zwingende Beschlussfassung durch die Gesellschafter für die in § 35 Abs 2 GBG genannten Gegenstände) Kompetenzen in grundsätzlich beliebigem Umfang zugewiesen werden, so etwa

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