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Dokument-ID: 736942
3.8 Beschlussfassung über die Umwandlung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Die Einberufung richtet sich nach § 97 GmbHG, dh, dass die Unterlagenübersendung zumindest 14 Tage vor der Generalversammlung liegen muss. In der Einberufung ist auf das Auskunftsrecht nach § 2 Abs 3 Z 6 UmwG ausdrücklich hinzuweisen. Jedem Gesellschafter ist auf Verlangen in der Gesellschafterversammlung auch über alle für den Ausschluss wesentlichen Angelegenheiten des Hauptgesellschafters Auskunft zu geben. § 118 Abs 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Bei der GmbH besteht dieses Recht auch außerhalb der Gesellschafterversammlung.