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1.5 Bestellung im Gesellschaftsvertrag
Gesellschafter einer GmbH können für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses im Gesellschaftsvertrag zu Geschäftsführern bestellt werden (§ 15 Abs 1 4. Satz GmbHG). Dies ist sowohl im Gründungsstadium als auch bei bereits bestehender GmbH möglich, wobei diese Bestellungsart freilich im Gründungsstadium von größerer praktischer Bedeutung ist.