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9.4 Beteiligungsverhältnisse
Im Spaltungsgesetz ist keine Grenze normiert, inwieweit das bisherige Beteiligungsverhältnis anders gestaltet werden kann. Die nicht verhältniswahrende Spaltung ist in der Form möglich, dass das Vermögen nur verschoben wird. Dabei sind alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft nach der Spaltung an allen beteiligten Gesellschaften beteiligt, wenngleich in einem anderen Verhältnis als vorher. Zulässig ist jedoch auch eine Vermögensverteilung in der Form, dass einzelne Gesellschafter an bestimmten Gesellschaften als Folge der Spaltung überhaupt nicht mehr beteiligt sind. Diese Gestaltung setzt allerdings voraus, dass die Nichtbeteiligung an einer oder mehreren beteiligten Gesellschaften durch eine entsprechend höhere Beteiligung an einer anderen übernehmenden oder der übertragenden Gesellschaft ausgeglichen wird.