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Neu Dokument-ID: 681618

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.10 Bevollmächtigung

Grundsätzliches zur Bevollmächtigung

Die Gründer einer GmbH können sich beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags (ebenso einer Errichtungserklärung), der (die) der Beurkundung durch einen Notariatsakt bedarf (§ 4 Abs 3 Satz 1 GmbHG), vertreten lassen. Die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags durch Bevollmächtigte setzt „eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrag anzuschließen ist“ (§ 4 Abs 3 Satz 2 GmbHG).

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