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5.3 Bezugsrecht
Die neuen Anteilsrechte stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Nennkapital kraft Gesetzes zu; ein entgegenstehender Beschluss ist nichtig. Das Bezugsrecht der Gesellschafter kann also nicht ausgeschlossen werden (§ 3 Abs 4 erster Satz KapBG). Ebenso nichtig wäre ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter, auf die Übernahme der Kapitalerhöhung zu verzichten und dazu andere, der Gesellschaft noch nicht angehörige Personen zuzulassen; Gleiches gilt für einen Beschluss, der die Verteilung der Kapitalerhöhung in anderer Weise als im Verhältnis der bisherigen Stammeinlagen vorsieht (§ 3 Abs 4 zweiter Satz KapBG). Eine Übernahme des Erhöhungsbetrages durch Übernahmserklärung und die Erbringung von Leistungen auf die Kapitalerhöhung sind nicht möglich. Mit Eintragung des Erhöhungsbeschlusses gilt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als durchgeführt; insofern kommt es zu keiner formellen Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 3 Abs 3 erster Satz KapBG).