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Neu Dokument-ID: 736920

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Bilanzen

Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft

Die übertragende Kapitalgesellschaft hat gem § 240 Abs 2 iVm § 220 Abs 3 AktG auf den Umwandlungsstichtag eine Schlussbilanz zu erstellen. Der Umwandlungsstichtag darf höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Umwandlung liegen. Wird die Umwandlung innerhalb von neun Monaten ab dem Umwandlungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und fällt der Umwandlungsstichtag mit dem Stichtag des letzten Jahresabschlusses zusammen, stimmen der letzte Jahresabschluss und die Schlussbilanz überein. Eine gesonderte Aufstellung erübrigt sich in diesem Fall.

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