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Dokument-ID: 791917
3.1 Schlussbilanz
Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß. Soweit die übertragende Gesellschaft der Abschlussprüfung Pflicht unterliegt, muss die Bilanz auch geprüft werden; eine Veröffentlichung ist hingegen nicht vorgeschrieben. Nach allgemeinen Bilanzierungsvorschriften nicht zu aktivierende Posten dürfen auch anlässlich einer Verschmelzung nicht aktiviert werden dürfen.