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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.3 Bucheinsichtsrecht (§ 22 Abs 2 GmbHG)

Frist

Das Einsichtsrecht steht nach § 22 GmbHG 14 Tage vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Versammlung oder vor Ablauf der für eine schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist zu. Es ist prinzipiell umfassend.

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