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Andrea Futterknecht - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Die Prüfung der Spaltung durch den Aufsichtsrat

Aufsichtsratsprüfung

Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung auf der Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichts des Spaltungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden.

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