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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Dienstgebereigenschaft

Arbeitsrechtlich kann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Dienstgeber sein; als Dienstnehmer kommt sie nicht in Betracht.

Werden alle oder einzelne Anteile an der GmbH übertragen, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Dienstverhältnisse der GmbH; diese bleiben unverändert aufrecht. Anders verhält es sich bei Übergang eines Betriebes (Asset Deal). Hier gehen die betriebsbezogenen Dienstverhältnisse auf den Erwerber nach den Bestimmungen des AVRAG über.

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