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9.7 Dokumentationspflichten in der GmbH
In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind alle Beschlüsse der Generalversammlung gem § 40 Abs 1 GmbHG in eine Niederschrift (Beschlussdokumentation) aufzunehmen und geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen. Nach § 40 Abs 2 GmbHG ist jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach Beschlussfassung gem § 34 GmbHG (Umlaufverfahren) eine Kopie der gefassten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Aufnahme des Beschlusses in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes oder einem anderen Zustellnachweis zu übermitteln.