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Dokument-ID: 792018
8.2 Einberufung der Generalversammlung
Sofern gesellschaftsvertraglich keine längere Einberufungsfrist bestimmt wurde, müssen zwischen der Aufgabe der Einladung zur Generalversammlung bei der Post und dem Tag der Generalversammlung zumindest sieben Tage liegen. Da zwischen Unterlagenübersendung und Generalversammlung aber 14 Tage liegen müssen, ist bei gleichzeitiger Unterlagenübersendung und Generalversammlungseinladung die 14-tägige Frist einzuhalten.