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Dokument-ID: 757746
2.5.5 Einbringung in eine Gesellschaft mit nachfolgender Anteilsveräußerung
- Durch die Einbringung der mit einem Vorkaufsrecht belasteten Sache in eine Gesellschaft wird ein „einfaches“ – nicht auf andere Veräußerungsarten iSd § 1078 ABGB erstrecktes – Vorkaufsrecht nicht ausgelöst. Ein nicht verbüchertes Vorkaufsrecht erlischt; ein verbüchertes Vorkaufsrecht besteht unverändert fort und bindet nunmehr die Gesellschaft als Vorkaufsverpflichtete.
- Auch bei einem „einfachen“ Vorkaufsrecht kann es aber Fälle einer Umgehung des Vorkaufsrechts geben, die einem Vorkaufsfall gleichzuhalten sind und daher das Vorkaufsrecht auslösen. Entscheidend ist, ob das abgeschlossene Geschäft letztlich darauf hinausläuft, dass der Vorkaufsverpflichtete für die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache einen (auch vom Vorkaufsberechtigten ohne weiteres substituierbaren) Geldbetrag erhält. Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn eine Einbringung der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Sache in eine Gesellschaft zu dem Zweck erfolgt, damit einen wirtschaftlichen Verkauf der Sache über eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile zu ermöglichen.
- Auf eine subjektive Umgehungsabsicht (eine gezielte Vermeidung des Vorkaufsrechts) kommt es nach der nunmehrigen, zutreffenden Auffassung des OGH nicht an. Jedenfalls bedarf es aber bei den hier behandelten Konstellationen der „Durchschleusung“ der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Sache durch eine Gesellschaft des Nachweises, dass die Einbringung in die Gesellschaft von vornherein zu dem Zweck der Ermöglichung des wirtschaftlichen Verkaufs der Sache über einen Anteilsverkauf erfolgt ist, wohingegen Einbringungen, bei denen erst später ein Entschluss zu einem Anteilsverkauf gefasst wird, vorkaufsrechtsfrei bleiben. Eine Umgehung kann auch dann vorliegen, wenn für die Einkleidung in einen Anteilsverkauf (share deal) auch oder sogar nur andere Gründe als eine Vermeidung des Vorkaufsrechts, wie etwa steuerliche Gesichtspunkte, ausschlaggebend gewesen sein sollten.
- Das Vorkaufsrecht kann gegenüber dem ursprünglichen Vorkaufsverpflichteten und bei einem verbücherten Vorkaufsrecht auch gegen die Gesellschaft ausgeübt werden; bei einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht könnten gegen die Gesellschaft gerichtete Rechtsfolgen nur aus einem Eingriff in fremde Forderungsrechte abgeleitet werden.
- Gerichtet ist das Vorkaufsrecht auf Herausgabe der vorkaufsbelasteten Sache gegen Bezahlung des Einlösungspreises.
- Da der Erwerb der Gesellschaftsanteile durch den Anteilserwerber – gleich einem Kauf durch einen Dritten – den Vorkaufsfall bildet, kann das Vorkaufsrecht zu dem sich daraus ergebenden Einlösungspreis ausgeübt werden. Heranzuziehen ist daher der Preis, zu dem die Gesellschaftsanteile verkauft wurden, wobei allerdings in einem weiteren Schritt aus diesem – für das gesamte Gesellschaftsvermögen und daher für alle darin befindlichen Sachen – bezahlten Preis der Anteil gerade für die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache („verhältnismäßiger Anteil des Gesamtkaufpreises“) herauszurechnen ist.
- Die Vorkaufsverpflichteten sind zur – wahrheitsgemäßen – Auskunft über den Abtretungspreis und die für die Berechnung des „verhältnismäßigen Anteils am Gesamtkaufpreis“ notwendigen Grundlagen verpflichtet. Bevor nicht diese Informationen erfolgt sind, beginnt auch die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 1075 ABGB) nicht zu laufen.
- Bei einem Gesamtverkauf der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Sache gemeinsam mit anderen Gegenständen kann dem Verpflichteten das Gestaltungsrecht zukommen, das Vorkaufsrecht auf alle verkauften Sachen zu erweitern und diese dem Vorkaufsberechtigten mit der Rechtsfolge anzubieten, dass er sie bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrechts einlösen müsse. Der bloße Verlust eines „Paketzuschlages“ durch Wegfall der Gesamtveräußerung oder die im Falle der Herauslösung einer Sache dem Anteilsveräußerer drohenden Leistungsstörungsfolgen bieten aber noch keine ausreichende Grundlage für ein derartiges Verlangen (JBl 2012, 559ff).