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4.2.1 Allgemeines
Die Übertragung von Vermögen im Wege einer Einbringung erfolgt zivilrechtlich grundsätzlich durch Einzelrechtsnachfolge. Es kann zB zwar ein Unternehmen oder Betrieb als Gesamtsache durch einen einheitlichen Akt (Einbringungsvertrag) übertragen werden (Titel); bei Einzelrechtsnachfolge müssen dann allerdings alle zB zum Unternehmen oder Betrieb gehörigen Sachen, Rechte etc zum Zweck des Eigentumserwerbes einzeln übertragen werden, uzw jeweils in der für bewegliche bzw unbewegliche Sachen vorgeschriebenen Weise (Modus), also etwa bei Liegenschaften durch Einverleibung im Grundbuch. Damit Vertragsverhältnisse übergehen, bedarf es einer Einigung sämtlicher Vertragspartner, soweit nicht § 38 UGB greift, der einen „automatischen“ Vertragsübergang vorsieht. Bei Arbeitsverhältnissen kommt es entsprechend den Bestimmungen des AVRAG und bei Bestandverhältnissen über Geschäftsräumlichkeiten im Anwendungsbereich des MRG – sofern ein Unternehmen übertragen wird – entsprechend § 12a MRG zu einem Ex-lege-Eintritt der übernehmenden Körperschaft.