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Dokument-ID: 701919
4.2.2 Einzelübertragung
Grundsätzlich bewirkt die Einbringung Einzelrechtsnachfolge. Von besonderer Bedeutung ist diese nachfolgerechtliche Konsequenz für die
- Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft und
- Einbringung eines (ausgegliederten) Betriebes oder Teilbetriebes auf eine Kapitalgesellschaft.