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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.2 Einzelübertragung

Grundsätzlich bewirkt die Einbringung Einzelrechtsnachfolge. Von besonderer Bedeutung ist diese nachfolgerechtliche Konsequenz für die

  • Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft und
  • Einbringung eines (ausgegliederten) Betriebes oder Teilbetriebes auf eine Kapitalgesellschaft.

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