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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.2 Firmenbuchanmeldung der begünstigten Gesellschaft

Die Geschäftsführung der übertragenden Gesellschaft hat die Spaltung und die Errichtung der jeweiligen begünstigten Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel die begünstigte Gesellschaft ihren Sitz haben soll, anzumelden.

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