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Dokument-ID: 831699
11 Firmenbuchanmeldung
Allgemeines
Sämtliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaften zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Zuständig dafür ist das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 120 Abs 6 JN).