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4.1 Allgemeines zur Rechtsnachfolge
Zivilrechtlich erfolgt der Vermögensübergang im Rahmen der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Titel (Vertrag) und Modus (Übergabe) müssen dazu erfüllt sein. Bestehende zivilrechtliche Vertragsverhältnisse enden mit Übertragung des Vermögens und sind durch die übernehmende Körperschaft neu zu begründen. Aufgrund dessen bleibt der Einbringende seinen bisherigen Vertragspartnern weiterhin haftbar. Damit die Verpflichtungen aus Verträgen vom Einbringenden auf die übernehmende Körperschaft übergehen können, bedarf es der Zustimmung jedes einzelnen bisherigen Vertragspartners des Einbringenden.