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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.9 Form

Notariatsaktspflicht

Der Gesellschaftsvertrag ist in Notariatsaktsform zu errichten (§ 4 Abs 3 GmbHG). Gleiches gilt bei Einpersonengesellschaften für die Errichtungserklärung.

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