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Dokument-ID: 792038
9.2 Freiwilliges Unterbleiben der Anteilsgewährung
Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Geschäftsanteilen absehen, soweit
- die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, dass dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht (gleiche Beteiligungsverhältnisse),
- Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Geschäftsanteilen verzichten (Verzicht der Gesellschafter).