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Andrea Futterknecht - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Generalversammlung

Einberufung

Die Generalversammlung einer GmbH ist spätestens eine Woche vor deren Abhaltung einzuberufen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine längere Frist vorsieht (§ 38 Abs 1 GmbHG).

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