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Dokument-ID: 1267663
9.2.7 Generalversammlung
- Gesellschafterbeschlüsse werden in der Generalversammlung oder im schriftlichen Weg (Umlaufbeschluss) gefasst. Schriftliche Beschlussfassungen gem § 34 GmbHG sind zulässig.
- Die Generalversammlung ist, soweit nicht eine Beschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens einmal pro Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft, oder an einem anderen Ort, auf den sich alle Gesellschafter einigen, einzuberufen.
- Die Generalversammlung kann durch jeden Geschäftsführer alleine unter Angabe der Tagesordnung in Textform an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten der Gesellschafter einberufen werden. Zwischen dem Tag des Absendens der Einberufung einerseits und dem Tag der Generalversammlung andererseits muss ein Zeitraum von mindestens sieben Kalendertagen liegen, wobei die Tage des Absendens und der Generalversammlung nicht in diesen Zeitraum einzurechnen sind. Einberufungsmängel werden durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung sämtlicher Gesellschafter geheilt. Gem § 37 GmbHG idgF muss die Versammlung auch dann ohne Verzug einberufen werden, wenn Gesellschafter, deren Stimmrechte den zehnten Teil erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen. Wird dem Verlangen von den zur Einberufung der Versammlung befugten Organen nicht innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach der Aufforderung entsprochen oder sind solche Organe nicht vorhanden, so können die Berechtigten unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt in diesem Falle darüber, ob die mit der Einberufung verbundenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
- Generalversammlungen können auch als (einfache oder moderierte) virtuelle oder hybride Generalversammlungen iSd VirtGesG durchgeführt werden, wobei das einberufende Organ über die Art der Durchführung entscheidet und in der Einberufung darauf hinzuweisen hat.
- Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 10,– (zehn Euro) der übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme. Unabhängig von der Höhe der Stammeinlage muss jedem Gesellschafter aber mindestens eine Stimme zustehen