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Dokument-ID: 757725
2.4.2 Gerichtliche Ersatzzustimmung
Wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung des Geschäftsanteiles notwendig ist, so kann, falls diese Zustimmung versagt wird, dem betreffenden Gesellschafter von dem Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft die Übertragung des Geschäftsanteiles gestattet werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: