© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1267665
9.2.9 Geschäftsanteile, Vorkaufsrecht
- Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bestimmt sich nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage.
- Die Geschäftsanteile der Gesellschaft sind übertragbar, teilbar und belastbar. Jede Veräußerung, entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Belastung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters oder Teilen davon und jede sonstige Beschränkung der Verfügungsgewalt über diese Geschäftsanteile oder Teile davon, einschließlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und des Abschlusses eines Treuhandverhältnisses durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf, sofern in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter gemäß Punkt XX. Ein veräußerungswilliger regulärer Gesellschafter behält sein Stimmrecht im Rahmen der diesbezüglichen Abstimmung.
- Im Fall der Beschlussfassung gemäß Punkt XX, dass ein oder mehrere Gesellschafter, seinen oder ihre Geschäftsanteil/e ganz oder teilweise an einen Mitgesellschafter und/oder einen Dritten übertragen (einzeln oder gemeinsam, der/die übertragungswillige/n Gesellschafter) darf/dürfen, kommt den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen ein Vorkaufsrecht am übertragungsgegenständlichen Geschäftsanteil nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu. Dieses Vorkaufsrecht gilt für alle Arten der entgeltlichen oder unentgeltlichen, direkten oder indirekten Übertragung der Geschäftsanteile, insbesondere auch für deren Verkauf, Tausch, Schenkung, Einbringung, Verschmelzung und Spaltung.
- Ein oder mehrere übertragungswillige Gesellschafter gemeinsam hat/haben schon bei Beantragung der Beschlussfassung zur Genehmigung der Übertragung ihrer Geschäftsanteile gemäß Punkt XX gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft die beabsichtigten, vom Dritten/Mitgesellschafter angebotenen Bedingungen nachzuweisen. Der Geschäftsführer hat dies mit der Einladung zur Generalversammlung oder der Mitteilung über die Beschlussfassung im Umlaufweg den anderen Gesellschaftern weiterzuleiten.
- Vom Vorkaufsrecht ist binnen 30 (dreißig) Kalendertagen ab Beschlussfassung Gebrauch zu machen (Vorkaufsfrist), wobei die Frist als eingehalten gilt, wenn die Ausübungserklärung des Vorkaufsrechts spätestens am letzten Tag dieser Frist an den/die übertragungswilligen Gesellschafter und an die Geschäftsführung der Gesellschaft abgesendet oder zur Post aufgegeben wird. Macht ein Gesellschafter von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, so wächst es nach Fristablauf oder ablehnender Erklärung in Textform den verbleibenden vorkaufswilligen Gesellschaftern im Verhältnis derer Beteiligung zu. Der/Die übertragungswillige/n Gesellschafter ist/sind verpflichtet, nach Ablauf der Vorkaufsfrist die verbleibenden vorkaufsberechtigten Mitgesellschafter von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts in Textform zu verständigen. Diese haben nunmehr letztmalig eine Frist von 14 (vierzehn) Kalendertagen ab Verständigung, die Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer Beteiligung zur Gänze mit Erklärung in Textform aufzugreifen. Für die Rechtzeitigkeit der Ausübung ist auch hier das Datum des Absendens an den übertragungswilligen Gesellschafter und die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich. Sollten die Geschäftsanteile von den verbleibenden vorkaufsberechtigten Gesellschaftern nicht zur Gänze aufgegriffen werden, so gilt das Vorkaufsrecht als nicht wirksam ausgeübt und ist der übertragungswillige Gesellschafter zur einmaligen Übertragung innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ab Ablauf vorgenannter Fristen zu denselben oder für den Gesellschafter objektiv besseren Bedingungen berechtigt.