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Andrea Futterknecht | Muster | Textbaustein

9.2.8 Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht

  1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer Gesetz oder Gesellschaftsvertrag sehen zwingend anderes vor.
  2. Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung:
    1. Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung sowie über die Entlastung von Geschäftsführern;
    2. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer;
    3. Festlegung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer;
    4. Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb;
    5. Verfügung über Geschäftsanteile von Gesellschaftern gemäß Punkt XX;
    6. Einrichtung eines Beirats gemäß Punkt XX;
    7. Genehmigung von Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot gemäß Punkt XX und
    8. Einrichtung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells.
  3. Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen: ·
    1. Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;
    2. Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Umgründungen, Spaltungen und Verschmelzungen;
    3. Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen und Geschäftszweigen;
    4. Veräußerung, Belastung und Verfügung von wesentlichen Vermögensgegenständen der Gesellschaft;
    5. Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes;
    6. Auflösung der Gesellschaft.
  4. Folgende Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafter·
    1. Änderungen des Unternehmensgegenstandes,
    2. Abschluss von Unternehmensverträgen, insbesondere Konzernverträgen und Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen,
    3. Veräußerung des Unternehmens als Ganzes und
    4. Aufnahme neuer Gesellschafter.

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