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3.4 Gesellschafterbeschluss und Firmenbuchanmeldung
Gesellschafterbeschluss
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf gem § 4 Abs 1 GesAusG der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter; der Gesellschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsehen.