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1.4 Gesellschafterbeschluss
Die Bestellung eines unternehmensrechtlichen Geschäftsführers erfolgt in den meisten Fällen durch Gesellschafterbeschluss (§ 15 Abs 1 3. Satz GmbHG). Unabhängig davon, ob der zu bestellende Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist oder nicht, kann er auf diese Weise bestellt werden.