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1.4.4 Gesellschafterpflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags
Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist die Insolvenzeröffnung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, zu beantragen. Die Antragspflicht trifft grundsätzlich die Geschäftsführer (§ 69 Abs 3 IO). Fehlen allerdings organschaftliche Vertreter, so trifft die Verpflichtung den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist (§ 69 Abs 3a IO).