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Dokument-ID: 1188871
1.4.5 Gesellschafterpflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses bei Insolvenz
Nach § 72a IO sind die Geschäftsführer zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens, höchstens jedoch zu EUR 4.000,–, zur ungeteilten Hand mit der Gemeinschuldnerin verpflichtet.