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3.6.8 Gewährleistungsausschluss, Schadenersatzausschluss und Ausschluss von Doppelerfassungen
Gewährleistungsausschluss
Aus Verkäufersicht empfiehlt sich, in den Anteilskaufvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, dass der Vertrag die Gewährleistungszusagen abschließend regelt und darüber hinaus keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden können. Allgemeine Gewährleistungsausschlüsse sind grundsätzlich zulässig, wenn nicht Verbraucher betroffen sind. Allerdings gelten für Gewährleistungsausschlüsse gewisse Schranken, die sich insb darin manifestieren, dass Fälle der Arglist sowie das Fehlen zugesagter Eigenschaften von einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss nicht erfasst sind. Dies kann in Bezug auf Anteilskaufverträge insb im Zusammenhang mit dem arglistigen Verschweigen von Mängeln Relevanz haben.