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Dokument-ID: 1064287
7.5 Gläubigerbegünstigung
Nach Eintritt der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit bzw rechnerische Überschuldung der Gesellschaft) darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr tätigen, widrigenfalls er den dadurch benachteiligten Gläubigern zu Schadenersatz verpflichtet ist (Gleichbehandlungsgrundsatz).