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6.12 Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
Verlangen auf zusätzliche Sicherheitsleistung
Gläubiger der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft können über die gem § 28 Abs 1 Z 14 EU UmgrG angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von dieser Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Verschmelzung nicht wirksam wird, kann die sich verschmelzende inländische Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.