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3.12 Gläubigerschutz
Allgemeines
Infolge des im UmwG enthaltenen Verweises auf verschmelzungsrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen findet § 226 AktG Anwendung.
Ein Umgründungsvorgang muss nicht zwingend zur Verbesserung der Situation der Gläubiger führen. Dies ergibt sich schon aus dem auch im Umwandlungsrecht anwendbaren § 226 AktG, der nach einer (zulässigerweise) durchgeführten Umwandlung den Gläubigern im Fall einer Verschlechterung ihrer Position durch die Umwandlung Sicherstellungsansprüche einräumt. Ginge der Gesetzgeber davon aus, dass die Umwandlung stets zu einer Verbesserung der Situation der Gläubiger führt, wäre dieser Verweis des § 5 Abs 5 UmwG überflüssig (RIS-Justiz RS0123026, vgl auch OGH 25.11.2020, 6 Ob 203/20a).