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Dokument-ID: 1149550
4.11.1 Grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sozialversicherungsrecht
Solange die Pandemie andauerte, war es das Ziel, dass sich innerhalb der EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz durch grenzüberschreitende Telearbeit die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung nicht ändern sollte. Diese Sonderregelung ist mit 30.06.2023 ausgelaufen.