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Dokument-ID: 1064286
7.4 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
§ 159 StGB stellt zum Schutz der Gläubiger grob fahrlässiges „kridaträchtiges Handeln“ unter Strafe. Die in ihren vermögenswerten Rechten geschädigten Gläubiger können im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft deren Geschäftsführer, der ein solches Handeln zu verantworten hat, auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens in Anspruch nehmen.