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4.5 Große Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Gesellschaften überschreiten.
Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt iSd § 1 Abs 2 BörseG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.