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5.1 (Verbotener) Gründerlohn
Anlässlich der Gründung einer GmbH ist nicht nur das Stammkapital zu entrichten. Vielmehr haben sich die Gründer auch über die dabei anfallenden Kosten Gedanken zu machen. Ein findiger Gründer mag auch auf die Idee kommen, sich selbst einen Gründerlohn ausbezahlen zu wollen.