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Dokument-ID: 1173951
5.3 Gründungsprüfung
Die Einhaltung der Gründungsvorschriften ist einer Prüfung zu unterziehen; dabei ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Umwandlung entspricht.