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Andrea Futterknecht - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Grundtypen

  • In der Praxis hat die ausgliedernde Einbringung oder Konzerneinbringung die größte Bedeutung: Hier ist der Einbringende an der übernehmenden Gesellschaft bereits beteiligt. Im Extremfall bestehen an dem eingebrachten und an dem übernehmenden Vermögen idente Beteiligungsverhältnisse (beispielsweise, wenn ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in die ihm zu 100 % gehörende GmbH einbringt).
  • Fusionsähnliche Einbringung oder Konzentrationseinbringung: Der Einbringende ist in diesem Fall vor der Einbringung weder mittelbar noch unmittelbar an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt (wenn der Einzelunternehmer A seinen Betrieb in die dem B zu 100 % gehörende GmbH einbringt).
  • Mischformen zwischen Konzern- und Konzentrationseinbringung: Wenn beispielsweise an der übernehmenden Gesellschaft sowohl Anteilsbesitzer an der einbringenden Personengesellschaft als auch „Fremdgesellschafter“ beteiligt sind.

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