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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Haftung bei Wettbewerbsverstößen

Geschäftsführer einer GmbH haften für Wettbewerbsverstöße im Betrieb ihres Unternehmens, wenn sie dagegen trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis nicht eingeschritten sind. Wettbewerbsverstöße führen zu zivilrechtlichen Sanktionen – wobei vor allem der Unterlassungsanspruch von Bedeutung ist – teilweise zu strafrechtlichen Sanktionen (Privatanklagedelikte) oder sind als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

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