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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Haftung der Beiratsmitglieder

Die Beiratsmitglieder sind unabdingbar an das Interesse der Gesellschaft gebunden. Daraus ist die Haftung von Beiratsmitgliedern abzuleiten. Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich entsprechend den übertragenen Aufgaben nach § 1299 ABGB. Bei einem Beirat, dem etwa Aufsichtsrats Optionen zugewiesen sind, führt das zur Haftung nach § 33 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler GmbH-Gesetz3 Rz 58 zu § 35).

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