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2.5 Haftung der Beiratsmitglieder
Die Beiratsmitglieder sind unabdingbar an das Interesse der Gesellschaft gebunden. Daraus ist die Haftung von Beiratsmitgliedern abzuleiten. Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich entsprechend den übertragenen Aufgaben nach § 1299 ABGB. Bei einem Beirat, dem etwa Aufsichtsrats Optionen zugewiesen sind, führt das zur Haftung nach § 33 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler GmbH-Gesetz3 Rz 58 zu § 35).