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Dokument-ID: 701938
6.1.2 Haftung der übernehmenden Körperschaft
Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens haftet den Gläubigern des Veräußerers unbeschadet der Haftung desselben, für die zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste.