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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Haftung für Handlungen der Vor(gründungs)gesellschaft

Begriffe

Begriffsmäßig unterscheidet man

  • Vorgründungsgesellschaft (= vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw der Errichtungserklärung) und
  • Vorgesellschaft (= ab Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw der Errichtungserklärung bis zur Eintragung im Firmenbuch).

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