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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.8 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Gesetzliche Grundlage der Haftung

Die Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge ist in § 67 Abs 10 ASVG gesetzlich verankert. Diese Bestimmung legt fest, dass die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge haften, insoweit die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

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