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Neu Dokument-ID: 1016302

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5 Haftung gegenüber Gesellschaftern

In folgenden Konstellationen haftet ein Geschäftsführer einem Gesellschafter direkt:

  • Bei Verletzung der Verpflichtung, ein Bankkonto zu benennen, auf das der Gesellschafter seine Einlage mit befreiender Wirkung leisten kann
  • Bei Verletzung der Pflicht zur Rechnungslegung (§ 22 Abs 1 GmbHG)
  • Bei Verletzung der Auskunftspflicht (§ 22 Abs 2 GmbHG)
  • Bei Verletzung der Pflicht, keine Zahlungen entgegen § 82 GmbHG (Einlagenrückgewähr) vorzunehmen

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