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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Hindernisse für die grenzüberschreitende Umwandlung

§ 3 EU-UmgrG sieht Ausschlussgründe vor, die einer grenzüberschreitenden Umwandlung entgegenstehen, wobei die ersten drei Ziffern der Regelung zwingende unionsrechtliche Vorgaben sind. Durch Z 4 wurde vom Mitgliedstaaten-Wahlrecht nach Art 86a Abs 4, Art 120 Abs 5 und Art 160a Abs 5 Richtlinie (EU) 2019/2121, insolventen Gesellschaften eine grenzüberschreitende Umgründung zu verbieten, im Einklang mit der bisherigen Rechtslage bei innerstaatlichen Verschmelzungen (vgl näher dazu Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung3 § 219 AktG Rz 14 mwN) teilweise Gebrauch gemacht werden. Es sollen daher nur solche Gesellschaften keine grenzüberschreitende Umgründung vornehmen dürfen, über deren Vermögen rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Dem Konkurs gleichzuhalten ist ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird (vgl dazu §§ 71b und 123a IO). Handelt es sich hingegen um ein Sanierungsverfahren (mit oder ohne Eigenverwaltung), ist eine grenzüberschreitende Umgründungsmaßnahme trotz Insolvenz grundsätzlich zulässig.

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