© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 831674
10.3 Höhe der Barabfindung
Die Höhe der Barabfindung darf nicht beliebig, sondern muss angemessen sein, was auch durch den Spaltungsprüfer geprüft wird (§ 5 Abs 4 SpaltG). Die Höhe der Barabfindung hat dem Wert der bisherigen Beteiligung des austrittswilligen Gesellschafters in der übertragenden Gesellschaft zu entsprechen. Sie ist auf der Grundlage der Unternehmensbewertung der übertragenden Gesellschaft zu ermitteln.