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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.4 Immaterialgüterrechte

Marken, Patente, Geschmacks- und Gebrauchsmuster und Kraftfahrzeuge gehen ebenso ohne eigenen Übertragungsakt über. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich allerdings die sofortige Umschreibung im entsprechenden Register bzw bei der Zulassungsbehörde.

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